Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arena One GmbH für Catering und Eventleistungen
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der Arena One GmbH („AO“) für Veranstaltungen und die gastronomische Bewirtung (Catering und Events). Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich AO schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.
2. Angebot und Preise
Angebotene Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
3. Zustandekommen und Inhalt von Verträgen
3.1. Der Vertrag kommt durch Rücksendung der unterschriebenen Veranstaltungsvereinbarung der AO durch den Kundenzustande. Änderungen des Kunden bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der AO. Mündliche Nebenabreden odernachträgliche Änderungen/Ergänzungen zu einem Vertrag sind nur verbindlich, wenn AO sie schriftlich bestätigt.
3.2. Ist der Kunde Vermittler bzw. Organisator eines Dritten („Auftraggeber“), so haften beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag. Der Vermittler/Organisator erklärt mit seiner Unterschrift unter das Angebot der AO, hierzu von seinem Auftraggeber ermächtigt zu sein. Vertragspartner und Kunde der AO und damit Rechnungsadressat ist zunächst der Vermittler/Organisator.
4. Leistungsumfang und -änderungen
4.1. AO behält sich vor, in der Menüzusammenstellung eineÄnderung für den Fall vorzunehmen, dass aus nicht von AO zu vertretenden Gründen Teile des Menüs durch andere gleichwertige Speisen oder Getränke ersetzt werden müssen. AO wird sich bemühen, den Kunden rechtzeitig zu informieren und trägt dafür Sorge, dass im zumutbaren Umfang das Ersatzprodukt dem Charakter des ersetzten Produktes möglichst nahe kommt.
4.2. Der durch den Kunden angegebene und im Angebot durch Unterschrift bestätigte Leistungsumfang dient als Rechnungsgrundlage. Mehrungen im Leistungsumfang und der Getränkeumsatz werden nach dem tatsächlichen Anfall auf Grundlage der üblichen Eventpreise von AO in Rechnung gestellt.
4.3. Meldet der Kunde Änderungen der Personenzahl um mehr als 10 %,
− 14 Tage vor dem gebuchten Termin bei Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen, bzw.
− 7 Tage vor dem gebuchten Termin bei Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen,
so ist AO berechtigt, den sich aus der Reduzierung der Personenzahl ergebenden Schaden dem Kunden zu berechnen. Bei späteren Meldungen kann AO bei Minderungen der Personenzahl die volle vereinbarte Gegenleistung verlangen.
4.4. Bei Veranstaltungen, die über die vereinbarte Zeit hinausgehen, berechnet AO einen Dienstleistungszuschlag pro Mitarbeiter auf der Basis des Stundenlohns der jeweiligen beanspruchten Mitarbeiter.
4.5. Bei einer erheblichen Reduzierung der Personenzahl (>20%) behält sich AO vor, andere als die auf Basis der ursprünglich angegebenen Personenzahl ausgewählten Räumlichkeiten zu wählen und die Platzierung der Gäste zu ändern. AO wird sich bemühen, den Platzierungswünschen des Kunden so weit wie möglich entgegen zu kommen.
5. Rücktritt
5.1. Der Kunde ist, sofern im Vertrag ausdrücklich vereinbart, bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Erklärt er den Rücktritt
− früher als 6 Wochen vor dem vereinbarten Termin, so ist dies kostenfrei;
− zwischen 6 Wochen und 14 Tage vor dem vereinbarten Termin, so ist AO zur Berechnung von Stornokosten i.H.v. 80 % der Vertragssumme berechtigt, es sei denn, der Schaden von AO ist geringer und der Kunde weist dies nach.
5.2. Unbeschadet voranstehender Regelung kann AO Waren, Materialien und Personaldienstleistungen, die speziell für die betroffene Veranstaltung angeschafft wurden und die AO nicht anderweitig einsetzen kann, dem Kunden in Rechnung stellen.
5.3. Übt der Kunde sein Rücktrittsrecht nicht aus, so bleibt der Vertrag wirksam mit der Folge, dass der Kunde die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu entrichten hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine angemessene Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz.
5.4. AO ist auch berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt, Arbeitskämpfe (Aussperrung und Streik), durch die nicht nur eine Leistungsverzögerung eintritt, oder von AO nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Bei berechtigtem Rücktritt hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.
6. Mängel
Beanstandungen des Kunden wegen Mängeln oder Mengenabweichungen von durch AO zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind unverzüglich gegenüber AO anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gelten die Leistungen der AO als genehmigt. Bei Mängeln der von AO zur Verfügung gestellten Einrichtungen wird AO den betroffenen Gegenstand nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern, wobei mehrere Nachbesserungsversuche zulässig sind. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung verlangen und, wenn die Veranstaltung wesentlich beeinträchtigt ist, vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
7. Pflichten des Kunden
Das Einbringen von Speisen und Getränken sowie sonstiger Leistungen durch den Kunden, die normalerweise zum Umfang eines Full-Service-Caterers gehören, ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. AO kann ihre Zustimmung von einem angemessenen Beitrag des Kunden zur Deckung der Gemeinkosten abhängig machen.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1. AO behält sich vor, mit Annahme ihres Angebots durch den Kunden 50 % der Vertragssumme als Vorauszahlung zu verlangen. Macht AO von diesem Recht Gebrauch und ist diese Vorauszahlung nicht 14 Tage nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung an den Kunden, spätestens jedoch 14 Tage vor der Veranstaltung eingegangen, ist AO zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt. Bei der Zahlungsanweisung ist das Datum und der Name der Veranstaltung anzugeben.
8.2. Eine Fakturierung ins Ausland ist nur nach vorheriger Abstimmung mit AO möglich.
8.3. Die (Schluss-) Rechnung stellt AO im Anschluss an die Veranstaltung aus. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
9. Haftung
9.1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gegenständen, die sich im Besitz von AO befinden oder von AO eingebracht wurden und durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus dem Bereich des Kunden oder ihn selbst schuldhaft verursacht werden.
9.2. AO kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
9.3. AO haftet für Schäden beim Kunden durch Pflichtverletzungen an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper oder Gesundheit nur bei einer Verursachung in Folge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Entstehen die Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet AO auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
9.4. Nimmt ein Kunde nach Ende der Veranstaltung auf eigenen Wunsch nicht verzehrte Speisen/Getränke mit, übernimmt AO keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße(n) Lagerung, Transport, hygienische Behandlung oder sonstigen unsachgemäßen Umgang und/oder verspäteten Verzehr verursacht werden.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
10.2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist AO berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.
10.3. Der Kunde kann gegenüber Forderungen der AO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam.
10.5. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arena One GmbH für das Restaurant 181
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der Arena One GmbH („AO“) für Veranstaltungen im Restaurant 181 – Werkstatt der Sinne. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich AO schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.
2. Zustandekommen und Inhalt von Verträgen
2.1. Eine Veranstaltung liegt vor, wenn Speisen oder Speisenabfolgen vorab bestellt und festgelegt werden und keine Wahl á la Carte im Restaurant erfolgt, sonstige Sonderleistungen in Anspruch genommen werden oder eine Reservierung mehr als neun Personen umfasst.
2.2. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 120 Personen wird das Restaurant zwingend exklusiv an diese Veranstaltung vergeben. Raummiete und Umsatzgarantie werden bei einer Exklusivvergabe individuell vereinbart. Der Kunde garantiert die dann vereinbarten Umsätze durch die Bestellung von Speisen und Getränken Diese Beträge stellen Mindestumsätze dar. Insbesondere Ziff. 3 bleibt unberührt. AO ist berechtigt, die Differenz zwischen einem geringeren tatsächlichen Umsatz und den vereinbarten Umsatzbeträgen als zusätzliche Raummiete in Rechnung zu stellen. Die Raummiete beinhaltet die Bereitstellung des Raumes und des vorhandenen Mobiliars.
2.3. Der Vertrag über Veranstaltungen kommt durch Rücksendung der unterschriebenen Veranstaltungsvereinbarung der AO durch den Kunden zustande. Die AO hält sich an das nicht unterschriebene Angebot bis zum Ablauf der darin genannten Frist gebunden. Änderungen des Kunden bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von AO. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen/Ergänzungen zu einem Vertrag sind nur verbindlich, wenn AO sie schriftlich bestätigt.
2.4. Ist der Kunde Vermittler bzw. Organisator eines Dritten („Auftraggeber“), so haften beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag. Der Vermittler/Organisator erklärt mit seiner Unterschrift unter das Angebot der AO, hierzu von seinem Auftraggeber ermächtigt zu sein. Vertragspartner und Kunde der AO und damit Rechnungsadressat ist zunächst der Vermittler/Organisator.
3. Leistungsumfang und -änderungen
3.1. Der durch den Kunden angegebene und im Angebot durch Unterschrift bestätigte Leistungsumfang dient als Rechnungsgrundlage. Mehrungen im Leistungsumfang und der Getränkeumsatz werden nach dem tatsächlichen Anfall auf Grundlage der üblichen Preisliste von AO in Rechnung gestellt. AO behält sich vor, in der Menüzusammenstellung eine Änderung für den Fall vorzunehmen, dass aus nicht von AO zu vertretenden Gründen Teile des Menüs durch andere gleichwertige Speisen oder Getränke ersetzt werden müssen. AO wird sich bemühen, den Kunden rechtzeitig zu informieren und trägt dafür Sorge, dass im zumutbaren Umfang das Ersatzprodukt dem Charakter des ersetzten Produktes möglichst nahe kommt.
3.2. Meldet der Kunde eine Minderung der Personenzahl später als 48 Stunden vor dem gebuchten Termin, so ist AO berechtigt die gesamte vereinbarte Gegenleistung zu verlangen.
3.3. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Personenzahl ist der Kunde verpflichtet, dies AO unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Erhöhung ist nur wirksam, sofern sie von AO bestätigt wird. Der Vergütung und Rechnungslegung liegt dann die erhöhte Personenzahl zu Grunde.
3.4. Zum Leistungsumfang gehören die üblichen Öffnungszeiten. Diese sind die Folgenden:
– Mittag: 11.00 Uhr bis 16.30 Uhr (warme Küche von 12.00-15.00 Uhr, letzter Einlass 16.00 Uhr),
– Abend: 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr (warme Küche bis 21.30 Uhr).
3.5. Eine Veränderung der Öffnungszeiten ist in der Regel möglich und im Vorfeld mit AO zu vereinbaren. Bei Veranstaltungen, die über die üblichen Öffnungszeiten hinausgehen, berechnet AO einen Dienstleistungszuschlag pro Mitarbeiter auf der Basis der folgenden Beträge der jeweils beanspruchten Mitarbeiter.
– Serviceleiter: € 35.-
– Servicekraft: € 30.-
– Koch: € 30.-
3.6. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Veränderung der Betriebszeiten des Aufzugs im Olympiaturm vom Kunden mit der Olympiapark München GmbH zu vereinbaren ist.
4. Rücktritt
4.1. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Erklärt er den Rücktritt
– bei einer Veranstaltung mit weniger als 20 Personen früher als 3 Werktage vor dem vereinbarten Termin, so
ist dies kostenfrei;
– bei einer Veranstaltung mit mehr als 20 Personen früher als 5 Werktage vor dem vereinbarten Termin, so ist
dies kostenfrei;
– bei einer Exklusivbuchung früher als 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin, so ist dies kostenfrei.
Außerhalb dieser Fristen erklärte Rücktritte berechtigen AO dazu, die gesamte Gegenleistung des Kunden in Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Schaden von AO ist geringer und der Kunde weist dies nach. Ist noch keine Gegenleistung vereinbart worden, so wird das zu diesem Zeitpunkt günstigste Menüangebot je Person als Mindestschaden angenommen; bei einer Exklusivbuchung wird eine Personenanzahl von mindestens 100 angenommen, sofern keine Angabe durch den Kunden vorhanden ist.
4.2. Unbeschadet voranstehender Regelung kann AO Waren, Materialien und Personaldienstleistungen, die speziell für die betroffene Veranstaltung angeschafft wurden und die AO nicht anderweitig einsetzen kann, dem Kunden in Rechnung stellen.
4.3. Übt der Kunde sein Rücktrittsrecht nicht aus, so bleibt der Vertrag wirksam mit der Folge, dass der Kunde die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu entrichten hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine angemessene Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz.
4.4. AO ist auch berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt, Arbeitskämpfe (Aussperrung und Streik), durch die nicht nur eine Leistungsverzögerung eintritt, oder von AO nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Bei berechtigtem Rücktritt hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.
5. Mängel
Beanstandungen des Kunden wegen Mängeln oder Mengenabweichungen von durch AO zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind unverzüglich gegenüber AO anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gelten die Leistungen der AO als genehmigt. Bei Mängeln der von AO zur Verfügung gestellten Einrichtungen wird AO den betroffenen Gegenstand nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern, wobei mehrere Nachbesserungsversuche zulässig sind. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung verlangen und, wenn die Veranstaltung wesentlich beeinträchtigt ist, vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
6. Pflichten des Kunden
Das Einbringen von Speisen und Getränken sowie sonstiger Leistungen durch den Kunden, die normalerweise zum Umfang eines Restaurants gehören, ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. AO kann ihre Zustimmung von einem angemessenen Beitrag des Kunden zur Deckung der Gemeinkosten abhängig machen.
6.1. Stellt der Kunde mit Zustimmung von AO die Dekoration, so hat das von ihm verwendete Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. AO ist berechtigt, hierüber einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Zur Vermeidung von Beschädigungen ist das Anbringen und Aufstellen von Gegenständen vorher mit AO abzustimmen.
6.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der von AO überlassenen Räume bedarf der schriftlichen Zustimmung von AO.
6.3. Die Veranstaltungsvereinbarung umfasst die Grundreinigung der Veranstaltungsräume und die Entsorgung üblicher Abfälle der Veranstaltung. Die Entsorgung seiner Art oder Menge nach außergewöhnlichen Abfalls wird von AO gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für außergewöhnliche Verschmutzungen des Veranstaltungsraums.
6.4. Im Fall musikalischer Darbietungen hat der Kunde die Wahrung der entsprechenden Schutzrechte (GEMA) sicherzustellen.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1. AO behält sich vor, mit Annahme ihres Angebots durch den Kunden 50 % der Vertragssumme als Vorauszahlung zu verlangen. Macht AO von diesem Recht Gebrauch und ist diese Vorauszahlung nicht 14 Tage nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung an den Kunden, spätestens jedoch 14 Tage vor der Veranstaltung eingegangen, ist AO zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt. Bei der Zahlungsanweisung ist das Datum und der Name der Veranstaltung anzugeben.
7.2. Eine Fakturierung ins Ausland ist nur nach vorheriger Abstimmung mit AO möglich.
7.3. Die (Schluss-) Rechnung stellt AO im Anschluss an die Veranstaltung aus. Die Rechnung wird vor Ort von einer zur Unterschrift berechtigten Person des Kunden unterschrieben. Der Rechnungsbetrag ist sofort zahlbar und innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8. Haftung
8.1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gegenständen, die sich im Besitz von AO befinden oder von AO eingebracht wurden und durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. – besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus dem Bereich des Kunden oder ihn selbst schuldhaft verursacht werden.
8.2. AO haftet für Schäden beim Kunden durch Pflichtverletzungen an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper oder Gesundheit nur bei einer Verursachung in Folge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Entstehen die Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet AO auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
9.2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist AO berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.
9.3. In diesen AGB genannte Beträge ohne abweichende Angabe verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
9.4. Der Kunde kann gegenüber Forderungen der AO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
9.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam.
9.6. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arena One GmbH für das Restaurant Olympiasee
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der Arena One GmbH („AO“) für Veranstaltungen im Restaurant Olympiasee. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich AO schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.
2. Zustandekommen und Inhalt von Verträgen
2.1. Eine Veranstaltung liegt vor, wenn Speisen oder Speisenabfolgen vorab bestellt und festgelegt werden und keine Wahl im Restaurant erfolgt, sonstige Sonderleistungen in Anspruch genommen werden oder eine Reservierung mehr als neun Personen umfasst.
2.2. Bei einer Veranstaltung mit mehr als 100 Personen wird das Restaurant zwingend exklusiv an diese Veranstaltung vergeben. Raummiete und Umsatzgarantie werden bei einer Exklusivvergabe individuell vereinbart.
Der Kunde garantiert die dann vereinbarten Umsätze durch die Bestellung von Speisen und Getränken Diese Beträge stellen Mindestumsätze dar. Insbesondere Ziff. 3 bleibt unberührt. AO ist berechtigt, die Differenz zwischen einem geringeren tatsächlichen Umsatz und den vereinbarten Umsatzbeträgen als zusätzliche Raummiete in Rechnung zu stellen.
Die Raummiete beinhaltet die Bereitstellung des Raumes und des vorhandenen Mobiliars.
2.3. Der Vertrag über Veranstaltungen kommt durch Rücksendung der unterschriebenen Veranstaltungsvereinbarung der AO durch den Kunden zustande. Die AO hält sich an das nicht unterschriebene Angebot bis zum Ablauf der darin genannten Frist gebunden. Änderungen des Kunden bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von AO. Mündli-
che Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen/Ergänzungen zu einem Vertrag sind nur verbindlich, wenn AO sie schriftlich bestätigt.
2.4. Ist der Kunde Vermittler bzw. Organisator eines Dritten („Auftraggeber“), so haften beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag. Der Vermittler/Organisator erklärt mit seiner Unterschrift unter das Angebot der AO, hierzu von seinem Auftraggeber ermächtigt zu sein. Vertragspartner und Kunde der AO und damit Rechnungsadressat ist zunächst der Vermittler/Organisator.
3. Leistungsumfang und -änderungen
3.1. Der durch den Kunden angegebene und im Angebot durch Unterschrift bestätigte Leistungsumfang dient als Rechnungsgrundlage. Mehrungen im Leistungsumfang und der Getränkeumsatz werden nach dem tatsächlichen Anfall auf Grundlage der üblichen Preisliste von AO in Rechnung gestellt.
AO behält sich vor, in der Menüzusammenstellung eine Änderung für den Fall vorzunehmen, dass aus nicht von AO zu vertretenden Gründen Teile des Menüs durch andere gleichwertige Speisen oder Getränke ersetzt werden müssen. AO wird sich bemühen, den Kunden rechtzeitig zu informieren und trägt dafür Sorge, dass im zumutbaren Umfang das Ersatzprodukt dem Charakter des ersetzten Produktes möglichst nahe kommt.
3.2. Meldet der Kunde eine Minderung der Personenzahl später als 48 Stunden vor dem gebuchten Termin, so ist AO berechtigt die gesamte vereinbarte Gegenleistung zu verlangen.
3.3. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Personenzahl ist der Kunde verpflichtet, dies AO unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Erhöhung ist nur wirksam, sofern sie von AO bestätigt wird. Der Vergütung und Rechnungslegung liegt dann die erhöhte Personenzahl zu Grunde.
3.4. Zum Leistungsumfang gehören die üblichen Öffnungszeiten. Diese sind täglich von 11.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
3.5. Eine Veränderung der Öffnungszeiten ist in der Regel möglich und im Vorfeld mit AO zu vereinbaren. Bei Veranstaltungen, die über die üblichen Öffnungszeiten hinausgehen, berechnet AO einen Dienstleistungszuschlag pro Mitarbeiter auf der Basis der folgenden Beträge der jeweils beanspruchten Mitarbeiter.
- Serviceleiter: € 35,-
- Servicekraft: € 30,-
- Koch: € 30,-
4. Rücktritt
4.1. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Erklärt er den Rücktritt
- bei einer Veranstaltung mit weniger als 20 Personen früher als 3 Werktage vor dem vereinbarten Termin, so ist dies kostenfrei;
- bei einer Veranstaltung mit mehr als 20 Personen früher als 5 Werktage vor dem vereinbarten Termin, so ist dies kostenfrei;
- bei einer Exklusivbuchung früher als 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin, so ist dies kostenfrei.
Außerhalb dieser Fristen erklärte Rücktritte berechtigen AO dazu, die gesamte Gegenleistung des Kunden in Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Schaden von AO ist geringer und der Kunde weist dies nach. Ist noch keine Gegenleistung vereinbart worden, so wird das zu diesem Zeitpunkt günstigste Menüangebot je Person als Mindestschaden angenommen; bei einer Exklusivbuchung wird eine Personenanzahl von mindestens 100 angenommen, sofern keine Angabe durch den Kunden vorhanden ist.
4.2. Unbeschadet voranstehender Regelung kann AO Waren, Materialien und Personaldienstleistungen, die speziell für die betroffene Veranstaltung angeschafft wurden und die AO nicht anderweitig einsetzen kann, dem Kunden in Rechnung stellen.
4.3. Übt der Kunde sein Rücktrittsrecht nicht aus, so bleibt der Vertrag wirksam mit der Folge, dass der Kunde die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu entrichten hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine angemessene Entschädigung für entgangenen Speisenund Getränkeumsatz.
4.4. AO ist auch berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt, Arbeitskämpfe (Aussperrung und Streik), durch die nicht nur eine Leistungsverzögerung eintritt, oder
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arena One GmbH für das Restaurant Olympiasee Seite 2 von 2 von AO nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Bei berechtigtem Rücktritt hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.
5. Mängel
Beanstandungen des Kunden wegen Mängeln oder Mengenabweichungen von durch AO zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind unverzüglich gegenüber AO anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gelten die Leistungen der AO als genehmigt. Bei Mängeln der von AO zur Verfügung gestellten Einrichtungen wird AO den betroffenen Gegenstand nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern, wobei mehrere Nachbesserungsversuche zulässig sind. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung verlangen und, wenn die Veranstaltung wesentlich beeinträchtigt ist, vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
6. Pflichten des Kunden
6.1. Das Einbringen von Speisen und Getränken sowie sonstiger Leistungen durch den Kunden, die normalerweise zum Umfang eines Restaurants gehören, ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. AO kann ihre Zustimmung von einem angemessenen Beitrag des Kunden zur Deckung der Gemeinkosten abhängig machen.
6.2. Stellt der Kunde mit Zustimmung von AO die Dekoration, so hat das von ihm verwendete Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. AO ist berechtigt, hierüber einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Zur Vermeidung von Beschädigungen ist das Anbringen und Aufstellen von Gegenständen vorher mit AO abzustimmen.
6.3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der von AO überlassenen Räume bedarf der schriftlichen Zustimmung von AO.
6.4. Die Veranstaltungsvereinbarung umfasst die Grundreinigung der Veranstaltungsräume und die Entsorgung üblicher Abfälle der Veranstaltung. Die Entsorgung seiner Art oder Menge nach außergewöhnlichen Abfalls wird von AO gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für außergewöhnliche Verschmutzungen des Veranstaltungsraums.
6.5. Im Fall musikalischer Darbietungen hat der Kunde die Wahrung der entsprechenden Schutzrechte (GEMA) sicherzustellen.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1. AO behält sich vor, mit Annahme ihres Angebots durch den Kunden 50 % der Vertragssumme als Vorauszahlung zu verlangen. Macht AO von diesem Recht Gebrauch und ist diese Vorauszahlung nicht 14 Tage nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung an den Kunden, spätestens jedoch 14 Tage vor der Veranstaltung eingegangen, ist AO zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt. Bei der Zahlungsanweisung ist das Datum und der Name der Veranstaltung anzugeben.
7.2. Eine Fakturierung ins Ausland ist nur nach vorheriger Abstimmung mit AO möglich.
7.3. Die (Schluss-) Rechnung stellt AO im Anschluss an die Veranstaltung aus. Die Rechnung wird vor Ort von einer zur Unterschrift berechtigten Person des Kunden unterschrieben. Der Rechnungsbetrag ist sofort zahlbar und innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8. Haftung
8.1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gegenständen, die sich im Besitz von AO befinden oder von AO eingebracht wurden und durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus dem Bereich des Kunden oder ihn selbst schuldhaft verursacht werden.
8.2. AO haftet für Schäden beim Kunden durch Pflichtverletzungen an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper oder Gesundheit nur bei einer Verursachung in Folge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Entstehen die Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet AO auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
9.2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist AO berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.
9.3. In diesen AGB genannte Beträge ohne abweichende Angabe verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
9.4. Der Kunde kann gegenüber Forderungen der AO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
9.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam.
9.6. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arena One GmbH für Veranstaltungen und Bankettleistungen in der Allianz Arena München
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der Arena One GmbH („AO“) für Veranstaltungen und die gastronomische Bewirtung in der Allianz Arena München. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich AO schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.
2. Angebot und Preise
2.1. Angebotene Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
2.2. Auf-und Abbautage in der Zeit von 8.00 -24.00 Uhr werden mit 50 % der Tagesmiete berechnet.
3. Zustandekommen und Inhalt von Verträgen
3.1. Der Vertrag kommt durch Rücksendung des unterschriebenen Angebots der AO durch den Kunden zustande. Änderungen des Kunden bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der AO. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen/Ergänzungen zu einem Vertrag sind nur verbindlich, wenn AO sie schriftlich bestätigt.
3.2. Ist der Kunde Vermittler bzw. Organisator eines Dritten („Auftraggeber“), so haften beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag. Der Vermittler/Organisator erklärt mit seiner Unterschrift unter das Angebot der AO, hierzu von seinem Auftraggeber ermächtigt zu sein. Vertragspartner und Kunde der AO und damit Rechnungsadressat ist zunächst der Vermittler/Organisator.
3.3. Der Kunde darf grundsätzlich keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit AO. In diesen Fällen berechnet AO einen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten.
4. Leistungsumfang und -änderungen
4.1. AO behält sich vor, in der Menüzusammenstellung eine Änderung für den Fall vorzunehmen, dass aus nicht von AO zu vertretenden Gründen Teile des Menüs durch andere gleichwertige Speisen oder Getränke ersetzt werden müssen. AO wird sich bemühen, den Kunden rechtzeitig zu informieren und trägt dafür Sorge, dass das Ersatzprodukt dem Charakter des ersetzten Produktes möglichst nahe kommt.
4.2. Der durch den Kunden angegebene und im Angebot durch Unterschrift bestätigte Leistungsumfang dient als Rechnungsgrundlage. Mehrungen im Leistungsumfang und der Getränkeumsatz werden nach dem tatsächlichen Anfall in Rechnung gestellt.
4.3. Über Schwankungen in der Anzahl der zu bewirtenden Gäste informiert der Kunde AO spätestens 5 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich (im Logenbereich bis 12.00 Uhr des vorangehenden Arbeitstags).
4.4. Meldet der Kunde einer Veranstaltung eine Änderung der Personenzahl um mehr als 10 % 8 Tage oder später vor der gebuchten Veranstaltung so ist AO berechtigt, 50 % des sich aus einer Reduzierung der Personenzahl ergebenden Minderumsatzes zu berechnen – es sei denn, der Kunde weist einen geringeren oder AO einen höheren Schaden nach.
4.5. Bei einer erheblichen Reduzierung der Personenzahl (>20 %) behält sich AO vor, andere als die auf Basis der ursprünglich angegebenen Personenzahl ausgewählten Tische oder Räume zu wählen sowie die Platzierung der Gäste zu ändern. AO wird sich bemühen, den Platzierungswünschen des Kunden soweit wie möglich entgegen zu kommen.
4.6. Bei Veranstaltungen, die über die vereinbarte Zeit hinausgehen, berechnet AO einen Dienstleistungszuschlag pro Mitarbeiter laut Angebot, den AO für den jeweiligen Mitarbeiter aufzuwenden hat.
5. Rücktritt
5.1. Der Kunde ist bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Rücktritt nach diesem Zeitpunkt ist nicht möglich und berechtigt AO zur Berechnung von 100% der Vertragssumme. Erklärt der Kunde den Rücktritt
− früher als 6 Wochen vor dem vereinbarten Termin, so ist dies kostenfrei;
− zwischen 6 Wochen und 14 Tage vor dem vereinbarten Termin, so ist AO zur Berechnung von Stornokosten i.H.v. 80 % der Vertragssumme berechtigt, es sei denn, der Schaden von AO ist geringer und der Kunde weist dies nach.
5.2. AO ist bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn zu dieser Zeit ein Fußballspiel in der Allianz Arena München stattfindet, das bei Vertragsschluss AO noch nicht bekannt war und während dem AO die vereinbarten Räumlichkeiten nicht für die vertragsgegenständliche Veranstaltung nutzen kann. AO wird den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung über solche neu angesetzten Spiele informieren und sich bemühen, dem Kunden, sofern gewünscht, zeitnah einen neuen Termin für die abgesetzte Veranstaltung zu verschaffen.
5.3. Im Falle höherer Gewalt und bei Arbeitskämpfen (Aussperrung und Streik), durch die nicht nur eine Leistungsverzögerung eintritt, kann AO vom Vertrag zurücktreten.
6. Sonderwünsche des Kunden (Deko, Technik)
6.1. Die mitgebrachten Ausstellungs-oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, ist AO zur Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden berechtigt. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann AO für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, AO der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu nutzen, sondern hat das Allianz Arena-interne Netz, das kostenpflichtig durch eine Fremdfirma bereitgestellt wird, zu benutzen.
6.3. Beanstandungen des Kunden wegen Mängeln oder Mengenabweichungen von durch AO zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen und Räumen sind unverzüglich schriftlich gegenüber AO anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gelten die Leistungen der AO als genehmigt.
6.4. Bei Mängeln der von AO zur Verfügung gestellten Einrichtungen wird AO den betroffenen Gegenstand nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern, wobei mehrere Nachbesserungsversuche zulässig sind. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung verlangen und, wenn die Veranstaltung wesentlich beeinträchtigt ist, vom Vertrag zurücktreten.
7. Pflichten des Kunden
7.1. AO versichert, dass die Räumlichkeiten in vorschriftsgemäßem Zustand zur Durchführung von Veranstaltungen sind. Für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie die Erlangung ggf. erforderlicher Genehmigungen, die die Durchführung der konkreten Veranstaltung betreffen, ist der Kunde verantwortlich.
7.2. AO behält sich die Zustimmung zu Veränderungen der Bestuhlung im Businessbereich und in den Sponsoren-Lounges vor. Beabsichtigt der Kunde, in diesen Bereichen Änderungen der Bestuhlung vorzunehmen, hat er dies rechtzeitig AO mitzuteilen. Kommt AO dem Wunsch nach, so kann AO die Kosten der Umbestuhlung und Rückgängigmachung dem Kunden in Rechnung stellen.
7.3. Werbemaßnahmen des Kunden außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten sind nicht zulässig. Insbesondere ist das Anbringen von Beschilderungen oder dgl. an Wänden und Decken nicht gestattet. Möglich ist das Aufstellen von Hinweisschildern für die Veranstaltung nach Abstimmung mit AO.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1. AO behält sich vor, mit Annahme ihres Angebots durch den Kunden 50 % der Vertragssumme als Vorauszahlung zu verlangen. Macht AO von diesem Recht Gebrauch und ist diese Vorauszahlung nicht 14 Tage nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung an den Kunden, spätestens jedoch 14 Tage vor der Veranstaltung eingegangen, ist AO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Annahme des Angebots später als 14 Tage vor der Veranstaltung erfolgt. Bei der Zahlungsanweisung ist das Datum und der Name der Veranstaltung anzugeben.
8.2. Eine Fakturierung ins Ausland ist nur nach vorheriger Abstimmung mit AO möglich.
8.3. Die (Schluss-) Rechnung stellt AO im Anschluss an die Veranstaltung aus. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
9. Technische und organisatorische Regelungen
9.1. Stellt der Kunde mit Zustimmung von AO die Dekoration, so hat das von ihm verwendete Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. AO ist berechtigt, hierüber einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Zur Vermeidung von Beschädigungen ist das Anbringen und Aufstellen von Gegenständen vorher mit AO abzustimmen.
9.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der von AO überlassenen Räume bedarf der schriftlichen Zustimmung von AO.
9.3. Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass der Boden an keiner Stelle mit mehr als 4 kn/m2 belastet wird. Die Folgen einer Missachtung dieser Vorgabe trägt der Kunde.
9.4. Die Veranstaltungsvereinbarung umfasst die Grundreinigung der Veranstaltungsräume und die Entsorgung üblicher Abfälle der Veranstaltung. Die Entsorgung seiner Art oder Menge nach außergewöhnlichen Abfalls wird von AO gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für außergewöhnliche Verschmutzungen des Veranstaltungsraums.
9.5. Der Rasen des Stadions darf nicht betreten werden und es dürfen keine Gegenstände auf den Rasen gelegt werden.
9.6. Bei Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen hat der Kunde auf eigene Kosten für die Anwesenheit eines Sanitäters zu sorgen. Auf Wunsch des Kunden beauftragt AO entsprechende Institutionen mit der Gestellung eines Sanitäters.
9.7. Im Fall musikalischer Darbietungen hat der Kunde die Wahrung der entsprechenden Schutzrechte (GEMA) sicherzustellen.
10. Haftung
10.1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst schuldhaft verursacht werden.
10.2. AO haftet für Schäden beim Kunden durch Pflichtverletzungen an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper oder Gesundheit nur bei einer Verursachung in Folge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Entstehen die Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet AO auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
10.3. AO haftet nicht für Lärmbelästigungen, die durch etwaige bauliche Maßnahmen in der Allianz Arena München entstehen.
10.4. Nimmt ein Kunde nach Ende der Veranstaltung auf eigenen Wunsch nicht verzehrte Speisen/Getränke mit, übernimmt AO keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße(n) Lagerung, Transport, hygienische Behandlung oder sonstigen unsachgemäßen Umgang und/oder verspäteten Verzehr verursacht werden.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist AO berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.
11.2. E-Mails genügen nicht der Schriftform im Sinne dieser AGB.
11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Besucherführungen in der Allianz Arena München
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Besucherführungen durch die Arena One GmbH („AO“) in der Allianz Arena München. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich AO schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.
2. Zustandekommen und Inhalt von Verträgen
2.1. Das Spektrum der möglichen Touren ist mit näheren Angaben zu Schwerpunkten, Dauer und Preisen den Informationsbroschüren und der Internetseite von AO (www.arenaone.com) bzw. für die FC Bayern KidsClub Geburtstagstour der Internetseite des FC Bayern KidsClub (www.fcbayern.telekom.de) zu entnehmen.
2.2. Der Kunde kann aus den Angeboten auswählen und eine Führung unter Nennung von Art der Tour, gewünschtem Termin und Teilnehmerzahl buchen (Angebot).
2.3. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Preise, die die jeweils gültige Umsatzsteuer beinhalten.
2.4. Der Vertrag kommt durch die Bestätigung der Buchung durch AO zustande (Annahme). Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen/Ergänzungen zu einem Vertrag sind nur verbindlich, wenn AO sie schriftlich bestätigt.
3. Terminverschiebungen und Rücktritt
3.1. Liegt der gewünschte Termin für eine Besucherführung so weit in der Zukunft, dass nicht sicher ist, ob sie wegen eines Fußballspiels oder einer anderen Großveranstaltung nicht möglich ist, so wird AO die Buchung des Kunden unter Vorbehalt bestätigen. Eine endgültige Absage erfolgt ca. zwei Wochen vor dem gewünschten Termin.
3.2. AO behält sich vor, unter Vorbehalt bestätigte Buchungen abzulehnen, wenn die Tour aufgrund eines Fußballspiels, einer sonstigen Großveranstaltung oder anderen Umständen, die die Führung für AO unmöglich machen, am gewünschten Termin nicht durchführbar ist. AO wird sich vorrangig bemühen, dem Kunden, sofern gewünscht, zeitnah einen neuen Termin für die abgesagte Besucherführung anzubieten.
3.3. Der Kunde ist bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Termin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Erklärt er den Rücktritt
− früher als 7 Tage vor dem vereinbarten Termin, so ist dies kostenfrei;
− weniger als 7 Tage vor dem vereinbarten Termin, so ist AO zur Berechnung von Stornokosten i.H.v. 30 % der Vertragssumme berechtigt, es sei denn, der Schaden von AO ist geringer und der Kunde weist dies nach;
− weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, so ist AO zur Berechnung von Stornokosten i.H.v. 100% der Vertragssumme berechtigt, es sei denn, der Schaden von AO ist geringer und der Kunde weist dies nach.
3.4. Im Falle höherer Gewalt und bei Arbeitskämpfen (Aussperrung und Streik), durch die nicht nur eine Leistungsverzögerung eintritt, kann AO vom Vertrag zurücktreten.
4. Änderungen der Personenanzahl
4.1. AO ist berechtigt, die tatsächlich zur gebuchten Führung erschienen Besucher zu berechnen, mindestens jedoch 90% der vereinbarten Vergütung, auch wenn die Anzahl der tatsächlich erschienenen Besucher um mehr als 10% nach unten gegenüber der gebuchten Anzahl abweicht.
4.2. Weicht die tatsächlich zum Termin erschienene Anzahl an Besuchern um mehr als 10% nach oben von der gebuchten Besucherzahl ab, übernimmt AO keine Gewähr dafür, dass sämtliche erschienenen Teilnehmer der gebuchten Tour geführt werden können (insb. wenn die erhöhte Besucherzahl zur Aufteilung in mehr Gruppen als geplant führt).
5. Informationen zum Ablauf
5.1. Die bestellten Tickets sind grundsätzlich ½ Stunde vor Beginn der Führung im Allianz Arena Shop abzuholen.
5.2. Holt der Kunde die Tickets später ab, so versucht AO, die Führung gleichwohl möglichst zeitnah durchzuführen (insb. wenn der Kunde seine Verspätung rechtzeitig meldet). In jedem Fall kann AO die volle Vergütung verlangen.
6. Stadionordnung und Haftung
6.1. Die Vorgaben der Stadionordnung der Allianz Arena München Stadion GmbH sind einzuhalten. Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
6.2. Die Mitnahme von Fotokameras und sonstigen Bild-/Film und Tonaufnahmegeräten zur kommerziellen Nutzung ist ebenso untersagt wie die Mitnahme von Feuerwerkskörpern, Flaschen, Dosen, Rauschmitteln und Haustieren.
6.3. Offensichtlich alkoholisierte oder berauschte Besucher können des Stadions verwiesen werden. Die Arena Guides sind darüber hinaus berechtigt, die Führung ersatzlos abzubrechen.
6.4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche Teilnehmer der von ihm gebuchten Führung körperlich für die Teilnahme an der Führung in der Lage sind. Sie sollten insbesondere schwindelfrei sein und längere Strecken und Steigungen zu Fuß zurücklegen können.
6.5. AO haftet für Schäden beim Kunden bzw. Teilnehmern der von ihm gebuchten Führungen durch Pflichtverletzungen an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper oder Gesundheit nur bei einer Verursachung in Folge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Entstehen die Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet AO auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
6.6. Der Kunde haftet für alle Verunreinigungen, Beschädigungen an Gebäude oder Inventar oder sonstigen Schäden, die durch Teilnehmer der von ihm gebuchten Führung oder ihm selbst schuldhaft verursacht werden.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1. Die vereinbarte Vergütung ist spätestens mit Abholung der Tickets im Allianz Arena Shop bzw. Zugang der Rechnung beim Kunden fällig. Im Allianz Arena Shop kann in bar, per EC- oder Kreditkarte bezahlt werden. Zur Zahlung per Karte ist die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments erforderlich.
7.2. AO behält sich vor, mit Annahme ihres Angebots durch den Kunden 50 % der Vertragssumme als Vorauszahlung zu verlangen. Macht AO von diesem Recht Gebrauch und ist diese Vorauszahlung nicht 14 Tage nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung an den Kunden, spätestens jedoch 7 Tage vor der Veranstaltung eingegangen, ist AO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei der Zahlungsanweisung ist die Rechnungsnummer anzugeben.
7.3. Ist die Neuausstellung einer Rechnung erforderlich und hat dies der Kunde (etwa durch falsche Angaben in der Buchung) zu vertreten, so kann AO eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 verlangen.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist AO berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.
8.2. Bei Verlust von Tickets wird kein Ersatz geleistet.
8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam. Die Vertragsparteien werden die ungültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arena One GmbH für AO Lounge bzw. Executive Lounge Seats in der Allianz Arena München
1. Anwendungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Arena One GmbH („AO“) und dem Besteller von Karten für Seats in der AO Lounge sowie Executive Lounge gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich AO schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.
2. Zustandekommen von Verträgen
Die Bestellung durch den Kunden stellt ein Angebot an AO zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung durch AO (z.B. Brief, Email, Fax) bzw. Übersendung der bestellten Karten zustande. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen/Ergänzungen zu einem Vertrag sind nur verbindlich, wenn AO sie schriftlich bestätigt.
3. Versendung und Versandkosten
Die Versendung erfolgt an die angegebene Adresse, sofern nicht anders vereinbart. Persönliche Abholungen sind möglich.
Für Lieferungen innerhalb Deutschlands erheben wir eine Versandkostenpauschale von 15,00 Euro. Die Versandkosten für Lieferungen außerhalb Deutschlands werden individuell nach Land berechnet und auf Anfrage mitgeteilt.
Der Versand der Karten erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Der Versand der Lounge Seats Karten erfolgt nach vollständiger Bezahlung der jeweils fälligen Vergütung.
4. Fälligkeit und Zahlung
Es gelten die zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestellung angegebenen Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Die Vergütung wird mit Abschluss des Vertrages fällig.
Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Vorauskasse, per Überweisung oder per Bankeinzug.
5. Gültigkeit der Seats Karten
AO Lounge oder Executive Lounge Seats Karten sind nur für die in der Bestellung angegebenen Spiele gültig. Jede Seat Karte berechtigt den Zutritt nur für eine Person.
6. Widerrufsrecht
Der Besteller hat nach § 312 d BGB das Recht, die Bestellung (Vertragserklärung) innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Seats Karten ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen (z.B. Brief, Fax, Email). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Der Widerruf ist zu richten an:
Arena One GmbH
Werner-Heisenberg-Allee 25
D-80939 München
Fax: +49 89 323 76-5646
Email: viplounge@arena-one.com
Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Vergütung wird im Falle des Widerrufes an den Besteller unbar zurückerstattet. Hierzu ist die Angabe der Kontoverbindung vom Kunden notwendig. Die Karten sind unverzüglich an AO zurückzusenden.
Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Karten bereits eingelöst wurden.
7. Datenschutz
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) gespeichert und vertraulich behandelt. AO verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Bestellers einschließlich dessen Hausadresse und Email-Adresse nicht ohne dessen ausdrückliche und widerrufliche Einwilligung an Dritte weiterzugeben.
8. Weiterverkauf
Sollte der Vertragspartner die von AO erworbenen Jahreskarten an seine Kunden weiterverkaufen, darf der Preis für eine Jahreskarte für ein Bundesliga-Heimspiel in der Executive Lounge den Betrag von 329,00 € (netto) I Ticket und in der AO Lounge 439,00 € (netto) I Ticket nicht überschreiten. Preise für Sonderspiele wie z.B. Champions League Spiele setzt AO gesondert fest; Der Vertragspartner wird diese Preise nach vorheriger Rücksprache mit AO an seine Kunden kommunizieren. Der Vertragspartner verpflichtet sich, durch vertragliche Gestaltung sicherzustellen, dass keinerlei Weiterverkauf zu höheren als den festgelegten Preisen stattfindet. AO ist berechtigt vom Kunden geeignete Nachweise hierfür zu fordern. Für den Fall, dass der Vertragspartner diese Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, verspricht er die Zahlung einer Geldsumme in Höhe von je 10.000 EUR (Vertragsstrafe).
9. Werbung
AO ist von der FC Bayern München AG verpflichtet worden, keinerlei Werbung für Tickets zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Vertragspartner der AO. Demnach ist es nicht erlaubt, für die von AO erworbenen Jahreskarten öffentlich zu werben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, durch vertragliche Gestaltung sicherzustellen, dass seine Vertragspartner sich ebenfalls an dieses Werbeverbot halten. AO ist berechtigt vom Kunden geeignete Nachweise hierfür zu fordern Für den Fall, dass der Vertragspartner diese Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, verspricht er die Zahlung einer Geldsumme in Höhe von je 10.000 EUR (Vertragsstrafe).
10. Ergänzende Bedingungen
Ergänzend gelten die Stadionordnung und die Nutzungsbedingungen für KFZ-Stellplätze. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.
11. Schlussbestimmungen
Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist AO berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Bestellers zuständig ist.
Der Besteller kann gegenüber Forderungen der AO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
Arena One GmbH – Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle mit der Arena One GmbH (nachfolgend „AO“) geschlossenen Kauf-, Miet- und Werklieferungsverträge (nachfolgend „Lieferungen“). Entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, AO hat ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn AO in Kenntnis abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos angenommen haben.
2. Bestellung / Auftragsbestätigung
2.1. Es gilt allein der Inhalt der schriftlichen Bestellung von AO. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Zugang an, ist AO daran nicht mehr gebunden.
2.2. (Fern-) Mündlich vereinbarte Aufträge oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AO. Im elektronischen Datenverkehr abgegebene Bestellungen erfüllen das Schriftformerfordernis.
3. Versand / Verpackung
3.1. Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben (Bestell-Nr., Bestelldatum, Empfangsstelle, ggf. Name des Empfängers und Material-Nr.) anzugeben.
3.2. Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der Lieferant, wenn er die Fehlleitung des Transportes verschuldet hat.
3.3. Verpackungsmaterial ist gemäß der jeweils geltenden Verpackungsordnung zurückzunehmen.
4. Lieferzeit / Anlieferung
4.1. Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferungen sind bindend. Der Lieferant informiert AO unverzüglich schriftlich, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.
4.2. Die Lieferungen erfolgen frei Empfangsstelle. Sie bedürfen der Lieferbestätigung durch einen dazu vertretungsberechtigten Mitarbeiter der AO. Die Transportgefahr einschließlich Abladerisiko trägt der Lieferant.
4.3. Befindet sich die Empfangsstelle auf privatem Grund, der nicht AO gehört, so ist das Betreten und Befahren des Geländes rechtzeitig anzumelden. Den Anweisungen des Fachpersonals der AO bzw. des Eigentümers ist zu folgen.
5. Preise / Rechnungslegung
5.1. Die in der Bestellung genannten Preise umfassen sämtliche Abgaben, Zölle, Verpackungs-, Transport- und Abladekosten sowie Versicherung bis zu unserer Empfangsstelle. Sie sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2. Die 2fach auszufertigenden, prüffähigen Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung / Leistung – getrennt nach Bestellungen – an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift bzw. an die Verwaltung der AO zu senden; Bestellnummern sind anzugeben, sämtliche Abrechnungsunterlagen wie z.B. Stücklisten sind beizufügen.
5.3. Jede Rechnung weist die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer separat aus. Originalrechnungen dürfen der Warenlieferung nicht beigefügt werden.
5.4. Der Lieferant ist für alle wegen Nichteinhaltung der in Ziffern 5.2 und 5.2 genannten Verpflichtungen entstehenden Folgen verantwortlich.
5.5. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungseingang. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang wird 3% Skonto gewährt.
5.6. Zahlungsverzug tritt erst nach Mahnung oder einer nach dem Kalender bestimmten Zahlungsfrist ein.
5.7. AO stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.
6. Mängelansprüche
6.1. AO stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Der Lieferant sichert zu, dass der Leistungsgegenstand in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften steht. Eigenschaften eines Musters oder einer Probe gelten als vereinbarte Beschaffenheit.
6.2. Eine Mängelrüge nach § 377 HGB ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Ware (bei offenen Mängeln) bzw. ab Entdeckung des Mangels (bei verdeckten Mängeln) erfolgt, bei Lebensmitteln innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Ware ( bei offenen Mängeln ) bzw. ab Entdeckung des Mangels ( bei verdeckten Mängeln ).
6.3. Die Rücksendung von zu Recht beanstandeter Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
7. Rücktritt
7.1. Die Parteien können den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beenden. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für eine der Parteien das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt, ein Insolvenz- oder Vergleichsantrag über das Vermögen einer der beiden Parteien gestellt wird, die Voraussetzungen für einen solchen Insolvenz- oder Vergleichsantrag vorliegen oder der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
8. Geheimhaltung und Datenschutz
8.1. Der Lieferant hat alle vertraulichen Informationen, die ihm AO im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Lieferant bei Empfang bereits nachweislich bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z.B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.
8.2. Der Lieferant verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der AO zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind.
8.3. Die Pflichten aus den Ziffern 8.1 und 8.2 werden von der Beendigung des Vertrags nicht berührt. Alle von AO übergebenen Unterlagen bleiben Eigentum der AO. Gleiches gilt für Kopien davon, auch wenn sie vom Lieferant angefertigt werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung des Vertrages auf Verlangen der AO oder spätestens jedoch nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vollständig, unaufgefordert an AO zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten. Als Dritte gelten nicht die vom Lieferant eingeschalteten Sonderfachleute und Nachunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Lieferant in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die AO aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.
9. Veröffentlichung / Werbung
Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit AO bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von AO zulässig.
10.Sonstiges
Bei Abschluss von Mietverträgen versichert der Lieferant, dass das vermietete Arbeitsmittel den Beschaffenheitsanforderungen nach § 7 der Betriebssicherheitsverordnung entspricht und dass die wiederkehrenden Prüfungen vorschriftsmäßig durchgeführt worden sind.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist AO berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Lieferanten zuständig ist.
11.2. Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
11.3. Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Lieferanten außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354a HGB sind ausgeschlossen
11.4. E-Mails genügen abgesehen der in Ziff. 2.2 genannten Ausnahme nicht der Schriftform im Sinne dieser AGB bzw. der auf ihrer Basis geschlossenen Einzelverträge.
11.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige / undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit / Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beauftragungen im IT-Umfeld
1 Informations- und Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist sich der Tatsache bewusst, dass alle Informationen, die er während seiner Tätigkeit für die Arena One GmbH erhält und die auf Grund besonderer, insbesondere gesetzlicher, Vorschriften, Anweisungen oder der Natur der Sache nach geheim zu halten sind, dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und dass alle Informationen, die er über die Arena One GmbH und ihre Mitarbeiter und Kunden erhält, dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich deshalb, das Geschäftsgeheimnis zu wahren und über solche Informationen strengstes Stillschweigen zu wahren. Personenbezogene Daten unterliegen dem Datengeheimnis. Die Pflicht, das Geschäfts- und das Datengeheimnis zu wahren, wirkt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine mit der Erfüllung des Vertrages befassten Mitarbeiter auf die Wahrung des Geschäfts- und Datengeheimnisses hingewiesen und verpflichtet wurden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, alle Daten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung nur nach § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichteten Mitarbeitern und diesen auch nur insoweit zugänglich zu machen, wie dies zur Erbringung der Leistung nach diesem Vertrag erforderlich ist.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen der Arena One GmbH nach § 11 BDSG. Die Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung gelten ferner entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen vom Auftragnehmer vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann (§ 11 Abs. 5 BDSG). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen nach den Datenschutzgesetzen (Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung usw.) ist die Arena One GmbH als verantwortliche Stelle verantwortlich.
(3) Der Zugriff zu Datenbeständen von Mitarbeitern und Kunden wird nur soweit erforderlich und in dem Umfang eingeräumt, der zur ordnungsgemäßen Arbeitsabwicklung erforderlich ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Dritten, die im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages tätig werden, vor Beginn dieser Tätigkeit zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten bzgl. dieser Daten zu verpflichten und diese Einhaltung zu überwachen.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet im Bereich der auftragsgemäßen Datenverarbeitung einen hinreichenden Datenschutz, um die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten und sorgt seinerseits für die Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz nach § 9 BDSG.
(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dürfen die überlassenen personenbezogenen Daten von dem Auftragnehmer nur weiter gespeichert oder in anderer Form aufbewahrt werden, sofern gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen die weitere Aufbewahrung fordern. Ansonsten werden Unterlagen mit personenbezogenen Daten entweder der Arena One GmbH ausgehändigt oder – nach Rücksprache mit der Arena One GmbH – von dem Auftragnehmer datenschutzgerecht vernichtet. Auf Anforderung muss der Nachweis der datenschutzgerechten Vernichtung der Arena One GmbH gegenüber erbracht werden.
(6) Alle Rechte an organisatorischen Unterlagen, Systemen, Programmen und Datenträgern, die vom Auftragnehmer bereitgestellt werden, verbleiben bei diesem. Das Übertragen von Rechten an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Arena One GmbH darf die Arbeitsergebnisse uneingeschränkt verwerten. (siehe auch Ziffer 20 und 29 Nutzungsrechte)
(7) Die Arena One GmbH ist dazu jederzeit berechtigt, die weisungsgemäße Verarbeitung der Daten und die Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz zu prüfen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Auftragskontrolle erforderlichen Informationen zu geben und die notwendigen Zutritts- sowie Einsichts- und Zugriffsrechte zu gewähren. Die im Allgemeinen notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz sind:
- Es dürfen nur solche Personen zur Auftragserfüllung eingesetzt werden, die mit beiliegender Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Daten- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet wurden. Sofern das eingesetzte Personal mit der Wartung von Fernmeldeanlagen betraut wird, ist zusätzlich eine Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis vorzunehmen.
- Der Zugriff auf Datenbestände der Arena One GmbH darf nur soweit zur Auftragserfüllung erforderlich eingeräumt werden. Zugriffsrechte sind über die Benutzeradministration zu beantragen.
- Test- und Probeläufe dürfen nur auf Testdatenbeständen durchgeführt werden. Testdatenbestände müssen grundsätzlich anonymisiert werden.
- Anfallende Test- und Ausschussmaterialien sowie Kopien mit personenbezogenen Daten sind an die Arena One GmbH herauszugeben oder auf deren Weisung hin datenschutzgerecht zu vernichten.
- Die Arena One GmbH ist dazu berechtigt, im Einzelfall weitere technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz festzulegen.
2 Dokumentation/Übereignung von Unterlagen und Materialien
(1) Der Auftragnehmer hat über die Ergebnisse seiner Arbeiten eine ausführliche schriftliche Dokumentation zu erstellen und vorzulegen, wenn dies im Auftrag gefordert ist, oder die Arbeiten zu einer erheblichen Abweichung der Abläufe führen, wie sie in der ausgehändigten Bedienungsanleitung bzw. Betriebsvorschrift beschrieben sind.
(2) Der Auftragnehmer übereignet alle Unterlagen und sonstigen Materialien an die Arena One GmbH, die er im Rahmen der Erbringung der Leistungen erarbeitet hat. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages durch ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung.
3 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für von ihm leicht fahrlässig verursachte Personen- und Sachschäden.
(2) Für andere Schäden, insbesondere für mittelbare Schäden haftet der Auftragnehmer in diesem Fall maximal bis zur Höhe der nach dem jeweiligen Auftrag zu zahlenden Gesamtvergütung.
(3) Bei Verlust oder Beschädigung von Daten umfasst die Schadenersatzpflicht die notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der Daten aus den durch die Arena One GmbH zu sichernden Datenbeständen und der evtl. notwendigen Nacharbeiten.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Auftragnehmer gesetzlich zwingend (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) haftet.
4 Zustimmungsbedürftige Handlungen
(1)Der Auftragnehmer ist zur Abtretung von Forderungen aus dem Vertrag nur nach vorheriger Zustimmung der Arena One GmbH berechtigt.
(2) Die Einschaltung von Subunternehmen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Arena One GmbH zulässig. Die Arena One GmbH wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Sie ist berechtigt, die Vorlage der vertraglichen Regelungen mit Unterauftragnehmern zu verlangen.
(3) Die Angabe der Arena One GmbH als Referenzkunde ist nur im Rahmen der Eigenwerbung und nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Arena One GmbH zulässig.
5 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für den Vertrag wird deutsches Recht vereinbart.
(2) Sollte es sich bei einem Auftragnehmer um einen Kaufmann handeln, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis München vereinbart.
6 Nebenabreden, Vertragsänderung
(1) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der hier getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
7 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden oder sich als nicht durchführbar erweisen, so wird die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten entspricht und dem Inhalt der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.
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